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Mietrecht

 

Referenzzinssatz für Mietverträge

 

2. Dezember 2022

keine Änderung

2. September 2022

keine Änderung

2. September 2021

keine Änderung

2. Juni 2021

keine Änderung

2. März 2021

keine Änderungen

2. Dezember 2020

keine Änderungen

2. September 2020 keine Änderungen2
3. Juni 2020 keine Änderungen
3. März 2020 Der Hypozinssatz wird auf 1.25 Prozent gesenkt. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat ihn publiziert.
4. Dezember 2018

keine Änderungen

4. September 2018

keine Änderungen

2. Juni 2018

keine Änderungen

2. März 2018 keine Änderungen
2. Dezember 2017 keine Änderungen
2. September 2017 keine Änderungen
2. Juni 2017 Der Hypozinssatz wird auf 1,5 Prozent gesenkt. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat ihn publiziert.
2. März 2017 keine Änderungen
2. Dezember 2016 keine Änderungen
2. September 2016 keine Änderungen
2. Juni 2016 keine Änderungen
2. März 2016 keine Änderungen
2. Dezember 2015 keine Änderungen
2. September 2015 keine Änderungen
2. Juni 2015 Der Hypozinssatz wird auf 1,75 Prozent gesenkt. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat ihn publiziert.
3. März 2015 keine Änderungen
2. Dezember 2014 keine Änderungen
2. September 2014 keine Änderungen
3. Juni 2014 keine Änderungen
4. März 2014 keine Änderungen
3. Dezember 2013 keine Änderungen
2. September 2013 Der einundzwanzigste Hypozinssatz für die Anpassung der Mieten beträgt 2,00 Prozent. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat ihn publiziert.
3. Juni 2013 keine Änderungen
4. März 2013 keine Änderungen
3. Dezember 2012 keine Änderungen
4. September 2012 keine Änderungen
2. Juni 2012 Der sechzehnte Hypozinssatz für die Anpassung der Mieten beträgt 2,25 Prozent. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat ihn publiziert.
2. März 2012 keine Änderungen
2. Dezember 2011 Der vierzehnte Hypozinssatz für die Anpassung der Mieten beträgt 2,50 Prozent. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat ihn publiziert.
2. September 2011 keine Änderungen
2. Juni 2011 keine Änderungen
2. März 2011 keine Änderungen
2. Dezember 2010 Der zehnte Hypozinssatz für die Anpassung der Mieten beträgt 2,75 Prozent. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat ihn publiziert.
2. September 2010 keine Änderungen
2. Juni 2010 keine Änderungen
2. März 2010 keine Änderungen
2. Dezember 2009 keine Änderungen
2. September 2009 Der fünfte Hypozinssatz für die Anpassung der Mieten beträgt 3 Prozent. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat ihn publiziert.
2. Juni 2009 Der vierte Hypozinssatz für die Anpassung der Mieten beträgt 3,25 Prozent. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat ihn publiziert.
3. März 2009 keine Änderung.
2. Dezember 2008 keine Änderung.
9. September 2008 Der erste Hypozinssatz für die Anpassung der Mieten beträgt 3,5 Prozent. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat ihn publiziert.
Referenzzinssatz







































































Merkblatt zum hypothekarischen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen Bundesamt für Wohnungswesen

Am 1. Januar 2008 ist die Änderung Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 1990 (VMWG) in Kraft getreten. Demnach gilt für Mietzinsanpassungen aufgrund von Änderungen des Hypothekarzinssatzes künftig ein Referenzzinssatz. Für dessen Anwendung sind die Artikel 12, 12a, 13 sowie die Übergangsbestimmungen zur erwähnten Verordnungsänderung massgebend.

Ab wann gilt der Referenzzinssatz?

Der Referenzzinssatz gelangt mit seiner ersten Veröffentlichung zur Anwendung. Diese ist für den 1. September 2008 vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für Mietzinsanpassungen aufgrund von Veränderungen des Hypothekarzinssatzes das bisherige Recht.

Worauf stützt sich der Durchschnittszinssatz?

Er stützt sich auf den volumengewichteten durchschnittlichen Zinssatz der auf Schweizer Franken lautenden inländischen Hypothekarforderungen der Banken in der Schweiz (Art. 2 der Verordnung des EVD über die Erhebung des für die Mietzinse massgebenden hypothekarischen Durchschnittszinssatzes, Zinssatzverordnung). Dies betrifft alle Forderungen, die von den Banken gemäss den für sie geltenden Rechnungslegungsvorschriften als Hypothekarforderungen ausgewiesen werden. Die Hypothekarforderungen gelten als inländisch, wenn das sie sichernde Grundpfandobjekt in der Schweiz liegt. Als Bank gilt schliesslich jede natürliche oder juristische Person, die über eine entsprechende Bewilligung gemäss dem Schweizerischen Bankengesetz verfügt.

Wie wird der Referenzzinssatz erstmals festgesetzt?

Der Referenzzinssatz wird in Viertelprozenten publiziert. Bei der erstmaligen Ermittlung gelangen die mathematischen Rundungsregeln zur Anwendung: So führt beispielsweise ein Durchschnittssatz von 3,37% zu einem Referenzzinssatz von 3,25%, ein Durchschnittssatz von 3,38% dagegen zu einem Referenzzinssatz von 3,5%.

Wann erfolgt eine Anpassung des Referenzzinssatzes?

Der Durchschnittszinssatz wird vierteljährlich erhoben. Ein neuer Referenzzinssatz ergibt sich, sobald sich der Durchschnittssatz für inländische Hypothekarforderungen um 0,25 Prozentpunkte geändert hat. Bei einem ursprünglichen Durchschnittssatz von beispielsweise 3,46% und einem gestützt auf diesen Wert festgelegten Referenzzinssatz von 3,5% erfolgt eine Anpassung, sobald der Durchschnittssatz entweder auf den Wert von mindestens 3,71% gestiegen (neuer Referenzzinssatz = 3,75%) oder auf den Wert von höchstens 3,21 % gesunken ist (neuer Referenzzinssatz = 3,25%).

Was ist beim Übergang zum Referenzzinssatz zu beachten?

Der Übergang erfolgt direkt von dem für das jeweilige Mietverhältnis bisher massgebenden Hypothekarzinssatz zum neuen Referenzzinssatz. Sofern zwischen diesen beiden Werten eine Differenz besteht, kann eine Anpassung vorgenommen werden. Liegt der bisher massgebende Zinssatz beispielsweise bei 3,25% und der Referenzzinssatz bei 3,5%, so besteht ein Erhöhungsanspruch im Umfang von 3 Prozent. Liegt der Referenzzinssatz dagegen unter dem Wert des bisherigen Zinssatzes, so besteht ein Senkungsanspruch. Sind beige Werte gleich, so entsteht erst dann ein Anpassungsanspruch, wenn sich später der Referenzzinssatz ändert.
Senkungs- oder Erhöhungsansprüche, die bereits vor der Veröffentlichung Referenzzinssatzes entstanden sind, können auch nach diesem Zeitpunkt noch geltend gemacht werden.

Wie erfolgt die Datenerhebung?

Alle Banken, deren auf Schweizer Franken lautende inländische Hypothekarforderungen den Gesamtbetrag von 300 Millionen Franken übersteigen, sind zur vierteljährlichen Meldung der notwendigen Basisdaten verpflichtet. Sie haben den Gesamtbetrag der am Quartalsende (Stichtag) bilanzierten Hypothekarforderungen nach Zinssatz gegliedert zu melden. Das Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt) hat mit dem technischen Vollzug der Datenerhebung und der Berechnung des Durchschnittszinssatzes die Schweizerische Nationalbank beauftragt.

Wer gibt den Referenzzinssatz bekannt?

Der Referenzzinssatz wird vierteljährlich durch das Bundesamt kommuniziert. Die Mitteilung erfolgt jeweils zwei Monate nach Quartalsende und beinhaltet die Angabe des ab diesem Zeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes.

In welcher Form erfolgt die Mitteilung betreffend Referenzzinssatz?

Der Referenzzinssatz wird auf der Webseite des Bundesamtes (www.bwo.admin.ch) publiziert. Überdies erfolgt eine Mitteilung an die Medien sowie eine Direktinformation an die interessierten Mieter- und Vermieterverbands.
Mietrecht














 

Die Entwicklung des Mietrechts seit 1972

26. März 2009
Die Rechtskommission des Nationalrats lehnt die Bunderatsvorlage ab und will auf die Mietrichtsrevision verzichten

12. Dezember 2008
Der Bundesrat heisst den Entwurf zur Änderung des Obligationsnenrechts gut. Unter anderem sollen die die Mietpreise einem neuen Landesindex folgen

1. Januar 2008
Änderung der VMWG mit Einführung eines Referenzzinssatzes für die Überwälzung von Hypothekarzinsänderungen

13. November 2007
Mieter- und Vermieterverbände einigen sich auf Grundsätze eines Systemwechsels von der Kostenmiete zu einer Idexierung der Meitzinse. Insbesondere sollen die Mietzinse von den Hypothekarzinsen abgekoppelt und der vollen Teuerung angepasst werden können.

2004 - 2007
Verschiedene Anläufe, zwischen den Spitzenvergänden der Vermieter- und Mieterseite über nögliche Mietrechtsrevison Einigung erzielen. Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen (EKW), welcher vom Bundesrat gewählte Mitglieder aus Kreisen der Mieter- un Vermieterschaft, der Kantone, der Wirtschaft und der Wissenschaft angehören, diskutiert Entwurf zu einem neuen Mietrecht

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